Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 272
§ 272 – Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
Für Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft sind, gelten die §§ 267 bis 271 entsprechend.
Kurz erklärt
- Versicherungsunternehmen, die Teil einer Holdinggesellschaft sind, unterliegen speziellen Regelungen.
- Diese Regelungen beziehen sich auf Tochterunternehmen von Versicherungs-Holdinggesellschaften.
- Auch gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind betroffen.
- Die Paragraphen 267 bis 271 gelten für diese Unternehmen.
- Es wird auf eine einheitliche Anwendung der Vorschriften hingewiesen.